Der Begriff der Bereitschaftszeit (engl: standby time) spielt in der 2008 geänderten Arbeitszeitrichtlinie eine Rolle (dazu ganz unten); in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (in § 9 TVöD bzw. § 9 TV-L) ist er an die Stelle der Arbeitsbereitschaft des BAT und BMT-G getreten. Bundesangestelltentarifvertrag und die Arbeitertarifverträge sahen die Möglichkeit vor, die Arbeitszeit zu verlängern, wenn Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fiel. Anstelle der bisherigen Regelung der Arbeitsbereitschaft ist nun in § 9 TVöD bzw. § 9 TV-L das Instrument der Bereitschaftszeiten getreten.
Bereitschaftszeiten sind nach TVÖD und TV-L Zeiten, in denen sich die Beschäftigten am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen:
§ 9 TVÖD Bereitschaftszeiten
(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.
Protokollerklärung zu § 9: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Bereitschaftsdienste sind vor allem bei Feuerwehr, Polizei und Verkehrswesen, im Rettungsdienst, in allen Krankenhäusern und wichtigen Pflegediensten und bei Energieversorgern und wichtigen Entsorgungs-Betrieben verbreitet.
Voraussetzung für die Anwendung der tariflichen Regeln für die Bereitschaftszeit ist also, dass regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Ist dies der Fall, dann gilt, dass vergütungsrechtlich Bereitschaftszeiten nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert) werden. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf insgesamt die "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" nicht überschreiten. Ausserdem darf die Summe aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten durchschnittlich maximal 48 Stunden ergeben.
Im Bereich der Gemeinden (VkA) ist die Einrichtung von Bereitschaftszeiten einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung bzw. der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes abhängig. Im Bereich des Bundes ist ausserdem Voraussetzung, dass für die davon betroffenen Beschäftigtengruppen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten betrieblich - also unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung - festgesetzt werden.
Im Anhang zu § 9 TVöD bzw. in § 9 Abs. 3 TV-L wurde allerdings für die Bereiche der Hausmeister, Rettungsdienste und Leitstellen geregelt, für diese die Vorschriften zu den Bereitschaftszeiten unmittelbar - also auch ohne die Erlaubnis durch eine Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung - Anwendung finden. Verdi will dazu eine Handlungshilfe erarbeiten. Unabhängig hiervon ist eine - vorherige - Mitbestimmung durch Personalrat und Betriebsrat bei der Arbeitszeit erforderlich.
>> BAG Urteil zur Mitbestimmungspflicht bei Bereitschaftsdienst <<
Neben der Bereitschaftszeit sind Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Fernrufbereitschaft arbeitszeitrechtliche Möglichkeiten, neben der Vollarbeitszeit zusätzliche Tätigkeiten abzudecken.
Die für 2008 geplante Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie sieht nach dem "Umfallen der Franzosen und Italiener "die Einführung einer aktiven und einer inaktiven Bereitschaftszeit vor. Nur die aktive Bereitschaftszeit soll auf die Höchstarbeitszeit angerechnet werden. Damit wird letztlich die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen SIMAP, Jäger und Pfeifer wieder ausgehebelt und Höchtsarbeitszeiten von 65 Stunden pro Woche ermöglicht.
Mehr Informationen zu den drei EU-Arbeitszeitrichtlinien unter Arbeitszeitrichtlinie.de und Arbeitszeitrichtlinie.com.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |